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Als Mandant ist man als Auftraggeber zunächst Kostenschuldner der
Anwaltsgebühren.
In vielen Fällen kommt aber eine Erstattung durch die gegenerische
Versicherung (z.B. bei unverschuldeten
Verkehrsunfällen),
die eigene Rechtsschutzversicherung oder durch den Staat
(Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe) in Betracht.
Die Höhe der Gebühren und Auslagen der
Rechtsanwälte bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG).
Danach kommt es zur Bemessung im Zivilrecht, Arbeitsrecht und
Verwaltungsrecht auf den sog. Gegenstandswert der Streitsache an.
Höhere Gebühren als nach dem RVG können nur nach vorher vereinbarter
Honorarvereinbarung (z.B. Stundensatz oder höherer Gegenstandswert)
verlangt werden.
Bei allein beratender Tätigkeit soll nach Neuerung des RVG eine
Honorarvereinbarung getroffen werden.
Aufgrund der Komplexität des RVG ist eine detaillierte Darstellung hier
nicht möglich.
Einen ersten Überblick können Sie sich jedoch über diesen Rechner
verschaffen.
Im Rahmen des ersten Gesprächs berechnen wir Ihnen vorab
die voraussichtlichen Gebühren sowie das zu erwartende Kostenrisiko im
Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, da dies selbstredend
Grundlage für das weitere Vorgehen ist.
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